Nach Gemeinschaftsrecht ist „Grenzgänger“ jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt (Beschäftigungsstaat) ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt. Diese Definition, die neben der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg die tägliche oder wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz verlangt, gilt jedoch nur für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer in der Europäischen Union.
Besteuerung als "Grenzgänger"
Da es keine gemeinschaftliche Zuständigkeit gibt, sind für die steuerliche Behandlung der Grenzgänger ausschließlich die Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend. Diese können beispielsweise die Besteuerung des Grenzgängers im Wohnsitzstaat (so z. B. nach dem französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen), die Besteuerung im Quellenstaat (so z. B. nach dem Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland) oder beide Formen der Besteuerung gleichzeitig (Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) vorsehen. Während das OECD-Musterabkommen allgemein die Besteuerung im Quellenstaat vorsieht, liegt das Besteuerungsrecht zumeist beim Wohnsitzstaat und nicht beim Quellenstaat, wenn der Steuerpflichtige in der Grenzzone eines Staates wohnt und in der Grenzzone eines anderen Staates arbeitet, sofern der Betreffende regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt der Betreffende weniger als 60 Tage nur zurück an sein Wohnort im Wohnsitzstaat, so ist der nur im Quellenstaat verpflichtet, seine Steuer abzuführen. Da gilt auch, wenn der Wohnort und/oder der Arbeitsort außerhalb der Grenzzone liegt. So wird das Arbeitseinkommen auch an der Quelle, d.h. im Beschäftigungsland, besteuert. Im letztgenannten Fall behält der Arbeitgeber des Grenzgängers im Auftrag des Beschäftigungslandes den nach den steuerrechtlichen Vorschriften dieses Landes zu entrichtenden Steuerbetrag ein Quellensteuerabzug. Verfügt der Haushalt des Grenzgängers im Wohnsitzstaat über weitere Einkommensquellen, insbesondere bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten, kann der Progressionsvorbehalt Anwendung finden: Dabei behält sich der Wohnsitzstaat das Recht vor, das inländische Einkommen des Betroffenen nach dem Steuersatz zu besteuern, der dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich des transnationalen Einkommens, entspricht.
Regionale Besonderheit Luxenburg
Die Großregion bildet einen gemeinsamen Arbeitsmarkt, der sich insbesondere durch einen hohen Anteil von Grenzgängern auf dem Luxemburger Arbeitsmarkt auszeichnet. Zudem veranlasst der sehr enge Immobilienmarkt in Luxemburg immer mehr Personen, die in Luxemburg über einen Arbeitsplatz verfügen, ihren Wohnsitz in das benachbarte Ausland zu verlegen.
"Grenzgänger" von Deutschland in die Schweiz
In der Schweiz sind (Stand Ende 2011) 259.000 Grenzgänger (überwiegend aus Frankreich, Deutschland, Italien) tätig. 80 % der Grenzgänger in der Schweiz konzentrieren sich dabei auf drei Großregionen: Genferseeregion, Nordwestschweiz und Tessin. Auch im Gebiet des Oberrhein (Südpfalz, Elsass, Baden, Nordwestschweiz) findet ein reger, trinationaler grenzüberschreitender Pendelverkehr von 94.000 Arbeitskräften (Stand 2008) statt. Der Status des Grenzgängers von Deutschland in die Schweiz unterliegt vielen besonderen Abkommen und Gesetzen, da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist.
Arbeitsaufnahme / Grenzgängerbewilligung schweizer "Grenzgänger"
Um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, ist eine Grenzgängerbewilligung Ausweis G erforderlich. Diese wird vom zukünftigen Arbeitgeber beantragt. Für Personen aus EU oder EFTA-Ländern wird die Bewilligung wegen des Personenfreizügigkeitabkommens dann erteilt, wenn Sie einen Wohnsitz außerhalb der Schweiz haben und an mindestens 60 Tagen im Kalenderjahr nach Arbeitsende an Ihren Wohnsitz heimkehren. Für den Grenzgänger müssen zudem die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für Einheimische gelten. Zudem muss er mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz außerhalb der Schweiz zurückkehren und gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit abgesichert sein.
Für Ausländer außerhalb der EU/EFTA-Staaten gelten zusätzliche Voraussetzungen, welche generell beachtet und erfüllt und werden müssen:
Die Grenzgängerbewilligung für Personen aus der EU/EFTA ist für fünf Jahre gültig, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt, der länger als ein Jahr gültig ist. Die Gültigkeit richtet sich sonst nach dem Arbeitsvertrag. Änderungen (zum Beispiel bei einer neuen Wohnanschrifts- oder Zivilstandsänderung [Heirat, Scheidung etc.]) sind vom Grenzgänger bei der jeweiligen kantonalen Migrationsbehörde zu melden.
Krankenversicherung für schweizer "Grenzgänger"
Als Arbeitnehmer in der Schweiz muss der deutsche Arbeitnehmer die Krankenkassenbeiträge zu 100% selbst tragen - es gibt keinen Arbeitgeberanteil und auch keinen automatischen Abzug der Versicherungsbeiträge vom Gehalt. Es liegt daher in der Pflicht des Arbeitnehmers, innerhalb von maximal drei Monaten nach Start der Grenzgängerbewilligung einen Versicherungsnachweis gegenüber der zuständigen kantonalen Stelle (in der Regel das Gesundheitsdepartement des Arbeitskantons) zu erbringen, da sonst eine (meist vergleichsweise teure) Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenversicherung erfolgt. Beachtet werden muss, dass die Leistungen von Schweizer Krankenversicherungen von denen in Deutschland abweichen. Vor allem der Bereich der Zahnarztleistungen und Zahnersatz ist in der Regel nicht abgedeckt, genauso wie der Bereich der Pflege. Es ist eine jährliche Kostenbeteiligung (Franchise) von mindestens CHF 300 zu tragen, welcher aber erhöht werden kann, um die monatlichen Versicherungsprämien zu senken. Zusätzlich müssen weitere 10 % der anfallenden Kosten bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von CHF 700 selbst getragen werden (Selbstbehalt). Prinzipiell gibt es vier verschiedene Versicherungsmöglichkeiten:
Besteuerung
Hinweis: Da Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz in der Regel Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, sind manche Aussagen zur Besteuerung ausschließlich für Grenzgänger mit Wohnsitz und Steuerpflicht in Baden-Württemberg zutreffend. Gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird dem in Deutschland lebenden Grenzgänger mit Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% direkt vom Bruttoarbeitslohn abgezogen. Die eigentliche Besteuerung findet im Wohnsitzstaat - also Deutschland - statt, wobei der Quellenabsteuerabzug berücksichtigt, also von der sich ergebenen Steuerlast abgezogen wird, so dass kein Steuernachteil durch doppelt zu entrichtende Steuern entsteht. Auch hier gilt, dass der Grenzgänger an mindestens 60 Tagen im Kalenderjahr nach Arbeitsende an den Wohnsitz heimkehren muss, da sich sonst die Besteuerungsrichtlinien ändern. Damit der schweizerische Quellensteuerabzug tatsächlich auf 4,5% begrenzt ist, muss bei Arbeitsaufnahme oder Arbeitgeberwechsel beim deutschen Finanzamt eine "Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger" (Formular Gre-1a) beantragt werden. Die erste Ausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber übergeben werden, damit dieser die Quellensteuer in korrekter Höhe (maximal 4,5%) vom Bruttolohn abziehen kann. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Grenzgänger und die dritte beim Finanzamt[10]. Für die Folgejahre wird die jeweils für ein Jahr gültige Ansässigkeitsbescheinigung automatisch vom Finanzamt bzw. der zuständigen Steuerbehörde ohne Antrag erteilt. Wird bei der Steuerbehörde am Wohnsitz der Beginn der Grenzgängertätigkeit angezeigt - was bereits durch die Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung implizit geschieht - so hat der Grenzgänger einen von der Steuerbehörde übermittelten Fragebogen "Arbeitsaufnahme als Grenzgänger – Angaben für steuerliche Zwecke" (Formular S 2 - 76) auszufüllen. Die in diesem Fragebogen gemachten Angaben zu Verdienst, Werbungskosten und Sonderausgaben dienen zur Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung welche in jedem Quartal erhoben wird. Der zur Steuerberechnung benötigte jahresdurchschnittliche Umrechnungskurs von Schweizer Franken in Euro wird von der Deutschen Finanzverwaltung festgelegt (basierend auf dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank) und gilt für das gesamte zurückliegende Jahr. Nichtsdestoweniger ist auch die Verwendung eines monatsdurchschnittlichen Umrechnungskurses zulässig. Dies kann besonders dann vorteilhaft sein, wenn die Beschäftigung nicht das ganze Jahr über angedauert hat (Entscheidung des BFH, 3. Dezember 2009 - VI R 4/08). Zur definitiven Ermittlung der Steuerschuld ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung obligatorisch. Nichtselbstständigen Grenzgängern aus Baden-Württemberg steht dafür das spezielle Formular Anlage N-Gre zur Verfügung, welches Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse einer Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz (sowie Österreich und Frankreich) nimmt und Eintragungen in Schweizer Franken erlaubt.
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