Gut zu wissen
Im Folgenden finden Sie eine Aufzählung der bei einem Hausverkauf typischerweise anfallenden Kosten:
Art der Kosten | Höhe der Kosten | wer trägt die Kosten | freiwillig / verpflichtend |
Wertgutachten | bei einem Verkehrswert von 300.000€ = 1.726€ Honorar | Verkäufer | freiwillig |
Energieausweis | ausführlich: bis 500€ einfach: bis 300€ | Verkäufer | verpflichtend |
private Verkaufsanzeige in einem Onlineportal | Schaltung für zwei Wochen: ca. 50€ - 130€ | Verkäufer | freiwillig, bei Beauftragung eines Makler trägt dieser sämtliche Werbekosten |
private Verkaufsanzeige in einer Zeitung | Schaltung für zwei Ausgaben ca. 90€ - 250€ | Verkäufer | freiwillig, bei Beauftragung eines Makler trägt dieser sämtliche Werbekosten |
Maklerprovision | Insges. 3,57% bis 7,14% des Verkaufspreises | Käufer / Verkäufer je nach Maklervertrag | Verpflichtend, wenn ein Makler beauftragt ist |
Spekulationssteuer (bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist) | vom Gewinn der persönliche Steuersatz (Gewinn = Verkaufspreis abzgl. Kosten & Kaufpreis) | Verkäufer | verpflichtend |
Grunderwerbsteuer | 5% vom Gebäude- und Grundstückspreis | Käufer | verpflichtend |
Notarkosten | 1,5% bis 2% des beurkundeten Verkaufspreises | Käufer | verpflichtend |
Löschung von Rechten Dritter (Notarkosten) | Höhe richtet sich nach dem Wert (ca. 0,08%) | Verkäufer | verpflichtend |
Ein durch einen Sachverständigen durchgeführtes Wertgutachten verschafft dem Verkäufer einen objektiven Richtwert für seine Verkaufsverhandlungen. Die (verhandelbaren) Preise für ein Wertgutachten, die wesentlich von der Komplexität und Individualität eines Gebäudes abhängen, trägt der Verkäufer. Grundlage für den Preis eines Gutachtens ist die HOAI (Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure). Um einen ersten Anhaltspunkt zu erlangen reicht zumeist ein Kurzgutachten aus. Diese wird anhand weniger standardisierter Kriterien über einen überschlägigen Marktwert ermitteln und sind bereits ab wenigen hundert Euro erhältlich. Bei Beauftragung eines Maklers erhalten Sie dieses Gutachten in der Regel sogar kostenlos.
Wer eine Immobilie ohne Einschaltung eines Immobilienmaklers veräußern möchte, der wird häufig eigene Zeitungs- oder Internetanzeigen schalten. Welche Kosten entstehen hierbei? Eine für zwei Wochen auf Internet-Immobilienplattformen erscheinende Anzeige kann etwa 50 Euro kosten, während für einen Dreimonatszeitraum ungefähr 300 Euro zu entrichten sind. Die Kosten für Zeitungsanzeigen variieren je nach Auflage und Reichweite der ausgewählten Zeitung. Meist werden bei mehrmaliger Schaltung einer Zeitungsanzeige Rabatte gewährt. In der Regel sollte für zwei Schaltungen mit 90€ kalkuliert werden.
§ 311b BGB bestimmt, dass die Übertragung von Immobilieneigentum eines notariell beurkundeten Vertrages bedarf. Die Notarkosten, die ungefähr 1,5 % - 2% des Verkaufspreises betragen, sind in der Regel fast ausschließlich vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer trägt nur die Kosten für die Löschung von Rechten Dritter (z. B. einer zugunsten seiner Hausbank eingetragenen Grundschuld).
Die für den Notar anfallenden Kosten beim Hausverkauf setzen sich ausRechtliche Grundlage:
4. Maklergebühren als Kosten beim Hausverkauf
Bei Einschaltung eines Immobilienmaklers in die Verkaufsbemühungen wird im Erfolgsfall eine Maklergebühr (Courtage) fällig. Die frei verhandelbaren Maklergebühren liegen – regional differenziert - zwischen drei und sechs Prozent zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. In den meisten Bundesländern werden eine z. B. sechsprozentige Maklergebühr hälftig von Käufer und Verkäufer getragen. Aber auch eine alleinige Käuferprovision von fünf Prozent kann vereinbart werden. Die Maklercourtage wird sofort nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages fällig, bezieht sich aber nur auf den im Vertrag genannten Kaufpreis, nicht auf Nebenkosten wie Notarkosten, Finanzierungskosten oder Grunderwerbssteuer.
Im Zuge der Eigentumsübertragung an einem Grundstück fällt Grunderwerbsteuer an. Diese hat üblicherweise der Käufer zu tragen, entsprechend wird dies im Kaufvertrag festgehalten. Schuldner der Grunderwerbsteuer sind nach § 13 GrEStG aber Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch. Wird die Grunderwerbsteuer vom Käufer nicht fristgerecht erstattet, so nimmt das Finanzamt den Verkäufer in die Pflicht. Dies gilt auch dann, wenn vertraglich die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Käufer vereinbart wurde. Die Grunderwerbssteuer darf ab dem Jahr 2006 von den Bundesländern individuell festgelegt werden. Aktuell wird nur noch in Bayern und Sachsen die bis 2006 bundeseinheitlich geltende Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 Prozent berechnet, während alle anderen Bundesländer mindestens 4,5 Prozent erheben und das Saarland sogar 5,5 Prozent verlangt. Das Land Baden-Württemberg verlangt aktuell 5%.
Die Energieeinsparverordnung schreibt seit 2009 für alle Gebäude vor, dass dem Immobilienkäufer durch den Verkäufer ein Energieausweis zu Verfügung zu stellen ist. Dieser beinhaltet Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes und ist zehn Jahre gültig. Die Preise für einen Energieausweis sind frei verhandelbar. Von seriösen Anbietern im sogenannten „ausführlichen Verfahren“ erstellte Energieausweise kosten bis zu 500 Euro, während im „vereinfachten Verfahren“ bis zu 300 Euro berechnet werden. Bei komplexeren Gebäuden ist mit höheren Kosten zu rechnen. Ein im ausführlichen Verfahren erstellter „bedarfsorientierter“ Energieausweis, der auf detaillierten Untersuchungen zu Gebäudehülle, Haustechnik und durchschnittlichem Nutzerverhalten basiert, ist für alle Wohngebäude bis zu vier Wohneinheiten sowie für alle Neubauten vorgeschrieben. Ab fünf Wohneinheiten darf bei Bestandsgebäuden auch ein vereinfachter „verbrauchsorientierter Ausweis“ erstellt werden, der sich auf den - witterungsbereinigten - Verbrauch der letzten drei Jahre bezieht und damit stark nutzerabhängige Ergebnisse zeigt.
Immobilienverkäufer müssen unter Umständen Spekulationssteuer an das Finanzamt entrichten (bezieht sich lediglich auf den Wertzuwachs, den der Verkäufer ggf. gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis erzielt), wenn
Generell könne Sie die Kosten beim Hausverkauf als Werbungskosten gelten machen. Die Werbungskosten reduzieren unmittelbar das zu versteuernde Einkommen. Zu den Werbungskosten des Verkäufers zählen z. B. die an einen Immobilienmakler ggf. zu entrichtenden oder Courtagen oder Aufwendungen für Anzeigen. Nicht zu den Werbungskosten gehören Notarkosten, Maklerprovisionen und Grunderwerbssteuer, da diese steuerlich zu den Anschaffungskosten gezählt werden.
Ihr persönliches
Financial [Service Center]-Team