Der Notartermin ist der verbindliche Abschluss des Hausverkaufs. Erst die Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notartermin bringt den Verkauf einer Immobilie zu einem rechtskräftigen und erfolgreichen Abschluss. Nur dieser sichert den Parteien einen sichern Ablauf zu.
Gut zu wissen
Vorbereitung des Notartermins
Nach der Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Verkauf der Immobilie vereinbaren die Vertragsparteien einen Notartermin. Gewöhnlich wählt der Käufer einen Notar aus, welchem sodann die für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfes erforderlichen Unterlagen durch den Verkäufer übermittelt werden. Der Verkäufer sollte dem Käufer die Auswahl des Notars überlassen, da der Notar bei Absage des Notartermins nach Erstellung des Vertragsentwurfs derjenigen Person Kosten belastet, die den Vertragsentwurf durch Terminvereinbarung in Auftrag gegeben hat.
Klärung der wesentlichen Vertragsinhalte vor dem Notartermin
Die wesentlichen inhaltlichen Punkte des Kaufvertrages (z. B. Kaufpreis oder Zahlungsmodalitäten) sollten zweckmäßigerweise vor dem Notartermin geklärt sein.
Zu Beginn des Notartermins sind dem Notar die Personalausweise der Vertragsparteien und bei Beteiligung eines Unternehmens auch ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen. Während der Notar den Vertragsentwurf verliest und dabei juristische Begriffe erläutert, besteht die Möglichkeit, offene Fragen zu besprechen und Korrekturen am Vertragswerk vorzunehmen, die der Notar in den originalen Vertragsentwurf einträgt. Anschließend unterschreiben Käufer und Verkäufer sowie der, die Unterschriften der Beteiligten beglaubigende, Notar den ggf. mit Änderungen versehenen Kaufvertrag.
Käufer und Verkäufer erhalten später einen korrigierten Vertrag, der durch ein Notarsiegel zusammengehalten wird. Das mit den handschriftlichen Änderungen des Notars versehene Verlesungsexemplar des Vertrags verbleibt im Notararchiv.
Notarantrag auf Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt
Nach dem Immobilienverkauf-Notartermin veranlasst der Notar in der Regel beim Grundbuchamt zunächst eine Auflassungsvormerkung. Die Auflassung ist (neben der Eintragung im Grundbuch) Bestandteil der Grundstücksübereignung. Die Auflassungsvormerkung dokumentiert den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung und bewirkt, dass Verfügungen des Verkäufers über das Grundstück oder über Rechte an dem Grundstück unwirksam sind, soweit sie den Rechtsanspruch des Käufers beeinträchtigen würden. Sollte der Verkäufer nach Eintragung der Auflassung Insolvenz anmelden, so hat der Käufer dennoch bereits einen Anspruch auf Erfüllung, also auf volle Eigentumsübertragung und muss sich nicht mit einer eventuellen Insolvenzquote zufriedengeben. Ist die Auflassung vermerkt löst die die Rechnungsstellung des Notars an den Käufer aus, sei denn, es ist im Notarvertrag eine andere Regelung beurkundet worden.
Veräußerungsanzeige und Unbedenklichkeitsbescheinigung
Außerdem muss der Notar nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes eine Veräußerungsanzeige zusenden, in der die steuerlich relevanten Daten des Kaufvertrages aufgeführt sind. Daraufhin fordert das Finanzamt den Käufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer auf. Nach Zahlung der Steuer durch den Käufer (für die aber auch der Verkäufer gemäß § 13 Nr. 2 GrEStG haftet), übersendet das Finanzamt dem Notar eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, ohne die nach § 22 Absatz 1 GrEStG eine Umschreibung des Eigentums auf den Käufer nicht erfolgen darf.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 24 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) könnte der Gemeinde bei einer Grundstücksveräußerung ein Vorkaufsrecht zustehen, soweit bestimmte gemeindliche Interessen betroffen sind und das Allgemeinwohl dies rechtfertigt. Voraussetzung des Eigentumsüberganges auf den Käufer ist also auch eine vorliegende Bestätigung der Kommune, dass von einem Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Der Notar veranlasst eine Erklärung der Gemeinde zu ihrem Vorkaufsrecht. Den Gemeinden stehen nach § 24 Absatz 2 BauGB bei Veräußerungsvorgängen, die Eigentumswohnungen und Erbbaurechte betreffen, keine Vorkaufsrechte zu.
Notarantrag auf Grundbucheintragung des neuen Eigentümers
Sobald der Kaufpreis auf dem vereinbarten Notaranderkonto eingegangen ist, stellt der Notar beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers (Möglich ist auch eine Zahlung auf ein Konto des Verkäufers oder auf ein Konto seiner Bank, um einen dort noch bestehenden Kredit auszugleichen. Nach Zahlungseingang wird der Notar informiert, so dass er weiter tätig werden kann). Erst nach Vollzug der Eintragung des Käufers in das Grundbuch (bei gleichzeitiger Löschung der nicht mehr erforderlichen Auflassungsvormerkung) wird der Notar den vom Käufer auf das Notaranderkonto überwiesenen Kaufpreis an den Verkäufer weiterleiten. Der Verkäufer erhält die Sicherheit, dass der Kaufpreis an ihn fließen wird, sobald der Käufer im Grundbuch eingetragen ist.
Notarkosten beim Hausverkauf für den Verkäufer
Der Verkäufer eines Hauses muss sich rechtzeitig einen Überblick über die ihm beim Verkauf entstehenden Kosten verschaffen. Neben eventuellen Kosten für ein Wertgutachten, möglicherweise von ihm teilweise zu tragenden Maklergebühren und Steuern auf einen erzielten Gewinn fallen beim Käufer grundsätzlich nur die Notargebühren für zu löschende Grundstücksbelastungen an. Allerdings haftet der Verkäufer gemeinsam mit dem Käufer für alle Notar- und Grundbuchkosten sowie für die Grunderwerbssteuer, auch wenn der Käufer diese vorrangig zu entrichten hat.
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