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Erwerbsunfähigkeit


Verminderte Erwerbsfähigkeit resultiert aus einem krankheits- bzw. behinderungsbedingten Zustand physischer oder psychischer Beeinträchtigung, der die Fähigkeit eines Menschen vereitelt oder einschränkt, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen. Im Gegensatz zum Grad einer Behinderungbezieht sie sich ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Berufsleben und nicht auf andere Lebensbereiche.In Deutschland spielt dieser Begriff vor allem für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Geregelt ist der Begriff in § 43SGB VI. Seit 1. Januar 2005 ist die Erwerbsfähigkeit auch ein Kriterium dafür, ob man Ansprüche nach dem SGB-IIArbeitslosengeld II) oder nach dem Sozialhilferecht SGB-XII) (hier Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) hat, sofern man seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann. 


Rechtslage seit 1. Januar 2001

Die Anspruchsbegründung wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst. Erwerbsgemindert sind Personen, die keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können. Unterschieden wird nunmehr zwischen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung und (übergangsweise) teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.


Volle Erwerbsminderung

Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können. Unabhängig von dieser quantitativen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören beispielsweise die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können, oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen; kann die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, so liegt ebenfalls (volle) Erwerbsminderung vor. 


Teilweise Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – unabhängig vom erlernten Beruf nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann. Besonderheit „Arbeitsmarktrente“Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. 


Abstrakte Verweisung

Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden, so liegt keine Erwerbsminderung vor. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist irrelevant. Vom Rentenversicherungsträger muss keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden: Es reicht aus, wenn dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich wäre (etwa leichte Arbeit, im Sitzen, ohne Lärm). Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nur benannt werden, wenn außergewöhnliche Einschränkungen vorliegen.Beispiel: Ein leitender Angestellter, Geburtsjahrgang 1962 oder jünger, kann noch als Verpacker sechs Stunden täglich arbeiten. Er ist in keiner Weise erwerbsgemindert. Er hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.Eine Sonderregelung gilt nach § 240SGB VI für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte. Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz und erhalten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, d. h. die Hälfte des Betrags der Rente wegen voller Erwerbsminderung. 


Feststellung der Rest-Erwerbsfähigkeit

Die Resterwerbsfähigkeit wird oft durch die beim Rentenversicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, bei Bedarf mit Unterstützung durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger bezahlt. Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man etwa mit Röntgenuntersuchungen, Labormessungen usw. nur wenig oder nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig. 


Rechtsbehelf

Sofern das Widerspruchsverfahren nicht im Sinne des Versicherten verläuft, steht der Rechtsweg offen. Zuständig ist das dem Wohnsitz des Antragstellers zugeordnete Sozialgericht. 


Höhe

Zur Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente werden zunächst, wie bei der Altersrente, die bis zum Renteneintritt erreichten Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Tritt die Erwerbsminderung schon vor Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Vollendung des 62. Lebensjahres als Zurechnungszeit hinzugerechnet. Dadurch bekommt, wer aufgrund seiner Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten kann, eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 62. Lebensjahr so weitergearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung.Würde sich dabei eine bereits in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ergebende Einkommensminderung negativ auf die Höhe der Rente auswirken, wird das verminderte Einkommen nicht mehr bei der Bewertung der Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese günstige Regelung gilt für Neurenten ab Juli 2014, seitdem endet auch die Zurechnungszeit erst bei der Vollendung des 62. Lebensjahres. Bei Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 endete die Zurechnungszeit schon mit der Vollendung des 60 Lebensjahres.Für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres liegt, wird der Zugangsfaktor reduziert, maximal um 0,108. Die volle Erwerbsminderungsrente hat den Rentenartfaktor 1, die teilweise Erwerbsminderungsrente den Rentenartfaktor 0,5.Die monatliche Rente betrug bei voller Erwerbsminderung im Durchschnitt 650 Euro im Jahr 2013. 


Hinzuverdienst

Erzielt ein Versicherter neben der Rente einen Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit oder bestimmte Lohnersatzleistungen, so wird die Rente nach § 96a SGB VI ganz oder teilweise nicht geleistet, wenn die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

1.) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt,

  • bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung 450 Euro (seit 1. Januar 2013)
  • bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,23fachen der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, wobei mindestens 1,5 Punkte angesetzt werden. Im Jahr 2011 ist danach in jedem Fall ein Hinzuverdienst in Westdeutschland von bis zu 881 Euro und in Ostdeutschland von 772 Euro ohne Wegfall der Rente möglich.
  • bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, wobei mindestens 1,5 Punkte angesetzt werden, übersteigt. Im Jahr 2011 liegt diese Hinzuverdienstgrenze somit mindestens bei 1073 Euro im Westen und 940 Euro in Ostdeutschland bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe

2.) Nicht als Hinzuverdienst gelten nach § 96a Abs. 1 Satz 4 SGB VI bzw. § 313 Abs. 8 SGB VI:

  • Leistungen für Pflegetätigkeiten einer Pflegeperson bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes der Pflegeversicherung
  • Einkünfte, die in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer ähnlichen Einrichtung erzielt werden und
  • bis zum 30. September 2015 Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. 


Statistische Angaben

Im Jahr 2011 bezogen etwa 1,63 Millionen Menschen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, rund 1,61 Millionen davon die Rente wegen voller Erwerbsminderung, ca. 102.000 Menschen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der durchschnittliche Zahlbeitrag nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung lag bei 596 Euro.Da die staatliche Absicherunng nicht aussreicht empiehlt die deutsche Rentenversicherung eine private Absicheurng zum schließen der Versorgungslücke. 


Durch den Dschungel der Testberichte, dem umgehen eines ärztlichen Zeugnisses, der korrekten Angabe des Berufes, usw. würden wir Sie gerne begleiten. Ein weiteres Problem besteht bei der Risikoprüfung und der damit zusammenhängenden Annahmeentscheidung. Wir versuchen hier den passenden Anbieter OHNE Leistungsausschluss oder übertriebenen Zuschläge für Sie zu finden.  

Wenn Sie eine ausführliche Beratung wünschen oder Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

 

Wir freuen uns auf Sie! 

 

Ihr persönliches

Financial [Service Center]-Team

Quelle: Wikipedia geprüft

 
 
 
 
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