Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits, unfall oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben. Teilweise Berufsunfähigkeit ist eine entsprechende Beeinträchtigung, aufgrund derer eine Person ihren Beruf nur noch zum Teil ausüben kann. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene gesundheitlich imstande wäre, einen anderen, jedoch gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit (erheblichen) Einkommenseinbußen verbundenen Beruf auszuüben. Die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Dafür muss der Zustand ärztlich bestätigt und von der Versicherung anerkannt sein. Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, gemessen am zuletzt ausgeübten Beruf bzw. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert. Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfähigkeitsschutz. Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde er jedoch durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft, da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war, sondern auch den sozialen Status sicherte. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, eine halbe Erwerbsminderungsrente (§ 240 SGB VI).
Ursachen für Berufsunfähigkeit
Zu den Hauptursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit gehören: Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems, des Bewegungs- und Skelettapparates, Krebs, Nervenleiden und Unfälle. Je nach Alter kann die Verteilung der einzelnen Ursachen deutlichen Schwankungen unterworfen sein. So steigt mit zunehmendem Alter die Häufigkeit von Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems bzw. von Krebserkrankungen als Ursache an. Unfälle nehmen dagegen als Auslöser für den Eintritt von Berufsunfähigkeit deutlich ab. Die Berufsunfähigkeit ist damit direkt an die Häufigkeit der genannten Krankheitsbilder/Ursachen geknüpft. Neuere Daten zeigen eindeutig, dass organische Erkrankungen heutzutage aber bei Weitem nicht mehr die häufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit darstellen. Vielmehr stehen heute Erkrankungen der Psyche und Verhaltensstörungen im Vordergrund.
Definition der Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange noch nicht berufsunfähig, solange er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit). Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächst niedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen:
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt.
Rentenleistungen in Deutschland bei Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeitsrente ist im Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 durch die Änderung des § 43 SGB VI i.d.F. vom 31. Dezember 2000 für alle Versicherten weggefallen, die am 31. Dezember 2000 noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, egal wann sie geboren wurden, also auch wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Versicherte, die am 31. Dezember 2000 schon Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, genießen Besitzstandswahrung, erhalten die Berufsunfähigkeitsrente also weiter (siehe § 302b SGB VI). Aus Vertrauensschutzgründen wurde ein Schutz bei Berufsunfähigkeit für solche Versicherte erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nach dem 31. Dezember 2000 berufsunfähig werden. Diese Personen haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da dies jedoch aufgrund der Grundrechnung nicht ausreicht empfiehlt die gesetzlichen Rentenversicherung eine private Absicherung als Ergänzung.
Formen privater Absicherung zur schließung der Versorgungslücke
Die Absicherung in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Möglichkeiten vornehmen:
Statistische Angaben
Hier sind ein paar statistische Daten zu dem Thema Berufsunfähigkeit; die Berufe mit den höchsten Raten an Berufsunfähigkeitrang Beruf Neuzugänge Renten Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrenten Anteil der Renten wegen Todes:
Platzierung | Beruf | Neuzugänge 2014 | Rentenanteil Erwerbsminderung | Rentenanteil wegen Todes* |
1 | Dachdecker | 1021 | 52,40 % | 28,40 % |
2 | Krankenpfleger | 7972 | 41,30 % | 12,20 % |
3 | Schlachter | 1348 | 40,00 % | 19,80 % |
4 | Tiefbauer | 1266 | 38,10 % | 23,60 % |
5 | Maurer | 5449 | 37,7 % | 20,20 % |
6 | Maler | 3167 | 37,40 % | 20,60 % |
7 | Sozialarbeiter | 8668 | 36,40 % | 10,60 % |
8 | Bauhilfsarbeiter | 7228 | 36,00 % | 25,10 % |
9 | Hilfsarbeiter | 18027 | 36,00 % | 21,60 % |
10 | Betonbauer | 1464 | 35,40 % | 17,30 % |
*Renten wegen Todes bedeutet, dass die Renten aufgrund eines eingetretenen Todesfalls des Versicherten an dessen Hinterbliebene(n) gezahlt werden.
Quelle: Map–Report
Ursachen für Berufsunfähigkeit
Ursache | Im Jahr 2014 | Im Jahr 2008 |
psychische Erkrankungen | 31,55 % | 20,06 % |
Erkrankung des Bewegungsapparat | 21,17 % | 27,00 % |
Krebserkrankungen | 15,00 % | 15,40 % |
Unfälle (Eigen- & Fremdverschuld) | 9,41 % | 11,30 % |
Herz-Kreislauf-Erkrankungen | 7,76 % | 15,60 % |
Sonstige Krankheiten | 15,11 % | 11,20 % |
Quelle: Morgen & Morgen
Anteil der Berufsunfähigen nach Alter
Altersgruppe | Unfähigkeitsanteil in % |
Alter 20-35 | Unfähigkeit 6 % |
Alter 36-45 | Unfähigkeit 20 % |
Alter 46-50 | Unfähigkeit 16 % |
Alter 51-55 | Unfähigkeit 26 % |
Alter 56-60 | Unfähigkeit 27 % |
Alter 60+ | Unfähigkeit 5 % |
Quelle: Statista
Wichtige Klauseln
Klauseln übernehmen die rechtliche Funktion, Leistungen bedingungsgemäß einzuschränken beziehungsweise zu erweitern oder zu erleichtern. Leistungseinschränkende Klauseln dienen dazu, über das Normalmaß hinausgehende Risiken (bereits vorhandene Krankheiten, gefährliche Lebensumstände, gefährliche Berufe oder schlicht fehlende Berufsbilder) aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Das geschieht mittels medizinischer Ausschlussklauseln, sogenannter EU-Klauseln oder Berufsklauseln. Leistungserweiternde Klauseln haben eine gegensätzliche Wirkung. Bedingungsgemäß vorgesehene Leistungsausschlüsse werden beseitigt, so dass der Versicherungsschutz sich erweitert. Beispiele sind die Strahlenschutzklauseln oder Infektionsklauseln für ärztliche Berufsfelder.
Dienstunfähigkeitsklausel
Die Dienstunfähigkeitsklausel bestimmt eine spezielle Form des Berufsunfähigkeitsschutzes. Sie besagt, dass, im Falle des Versetzens eines Beamten aus dem Dienst in den Ruhestand beziehungsweise der Kündigung eines Beamten auf Probe, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit anstellen, sondern die Entscheidung des Dienstherrn als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung oder Rente erbringen. Auf anbieterseitige Einschränkungsvoraussetzungen sowie eine Verweisbarkeitsprüfung wird gleichermaßen verzichtet. Nicht alle Versicherer bieten diese Klauseln an. Weiterhin unterscheidet man qualitativ die „echte“ und die „unechte“ Dienstunfähigkeitklausel.
Flugdienstunfähigkeitsklausel (Lizenzverlustversicherung)
Der Verlust der Fluglizenz (Loss of licence) durch Erlöschen oder Entzug führt klauselbedingt zu Leistungen, ohne dass auf andere als fliegerische Tätigkeiten verwiesen werden dürfte.
Weitere häufig verwendete Klauseln
Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit verwiesen wird, die er zwar ausüben könnte, aber tatsächlich nicht ausübt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten. Davon abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte eine neue Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Rente wegen Erwerbsminderung erhebliche Bedeutung.
Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente
Die Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert. Maßgabe ist § 55 EStDV im Annex zu § 22 EStG. Abgestellt wird mithin auf die Dauer der Leistungsverpflichtung, da eine Berufsunfähigkeitsrente spätestens mit Eintritt der Regelaltersrente endet. Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (ca. ein Prozentpunkt pro Jahr); denn je länger die verbleibende Laufzeit, desto höher der Ertragsanteil. Bei einer verbleibenden Laufzeit von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil somit ganze 42 %, bei verbleibenden 30 Jahren noch 30 %, bei 15 Jahren noch 16 % und bei verbleibenden fünf Jahren noch 5 % (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Beispiel: Ein Single wird heute berufsunfähig, er erhält die nächsten 15 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 16 % der Auszahlung zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, muss er davon 3.840 € (den Ertragsanteil) versteuern. Solange dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, muss er keine Steuern bezahlen.
Steuerlich geförderte Berufsunfähigkeitsversicherung
Anders verhält es sich bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Risikobaustein oder auch separat innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte abgeschlossen werden. Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrentenabsicherungen innerhalb der Produktebene der Betrieblichen Altersversorgung werden, soweit die Beiträge dafür steuerfrei gestellt wurden, voll versteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage liegt mithin bei 100 % (§ 3 Nr. 63 EStG). Leistungen aus Bausteinen der Berufsunfähigkeitsrente, die über Rürup-Renten abgeschlossen wurden, fallen unter die sog. Kohortenversteuerung, der auch Leistungen aus der GRV oder der berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Apotheker oder Architekten unterliegen. Im Jahr 2014 liegt die Bemessungsgrundlage für Leistungseintritte in diesem Jahr bei 68 % und steigt für Leistungseintritte bis zum Jahr 2040 sukzessive um 2 %, später 1 %-Schritte im Jahr an, bis letztlich 100 % erreicht sind. Seit Januar 2014 hat sich die steuerliche Förderung im Zuge des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes (AltvVerbG) geändert. Fortan können auch Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich abgesetzt werden, wenn der Vertrag neben einer Leistung bei Berufsunfähigkeit auch eine lebenslange Rentenzahlung vorsieht – ganz unabhängig von der Kopplung an ein Altersvorsorgeprodukt. Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Verträge deutlich teurer sind als nicht geförderte. Zudem drohen weitere Nachteile für Gering- und Durchschnittsverdiener.
Durch den Dschungel der Testberichte, dem umgehen eines ärztlichen Zeugnisses, der korrekten Angabe des Berufes, usw. würden wir Sie gerne begleiten. Ein weiteres Problem besteht bei der Risikoprüfung und der damit zusammenhängenden Annahmeentscheidung. Wir versuchen hier den passenden Anbieter OHNE Leistungsausschluss oder übertriebenen Zuschläge für Sie zu finden.
Ihr persönliches
Financial [Service Center]-Team
Quelle: Wikipedia geprüft